In einem präzedenzlosen Fall, der die Grenzen zwischen persönlichem Glauben und beruflicher Integrität testet, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein klares Zeichen gesetzt: Eine Täuschung über die eigene Impffähigkeit kann einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Der Ausgangspunkt: Ein gefälschtes Attest und seine Konsequenzen

Im Zentrum des Falls steht eine Krankenschwester, deren Skepsis gegenüber der Corona-Impfung sie dazu veranlasste, nach Wegen zu suchen, um die einrichtungsbezogene Impfpflicht zu umgehen. Ihr Weg führte sie zu einem gefälschten Attest, das von einer nicht existierenden Ärztin unterschrieben war und ihr eine vorläufige Impfunfähigkeit bescheinigte. Die Bescheinigung suggerierte, dass eine Impfung ohne vorherige Überprüfung durch ein Allergiegutachten schwerwiegende, möglicherweise tödliche Folgen haben könnte.

Die Täuschung schien zunächst zu gelingen, als die Krankenschwester das Attest ihrem Arbeitgeber vorlegte, der es ohne Verdacht an das zuständige Gesundheitsamt weiterreichte. Doch die Wahrheit ließ sich nicht lange verbergen – das Attest wurde als Fälschung enttarnt, die ausstellende Ärztin existierte nicht. Die Folge war eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages.

Die juristische Einschätzung: Das Urteil des BAG

Das BAG bestätigte in seinem Urteil vom 14. Dezember 2023 (2 AZR 55/23) die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Die Richter bewerteten die Täuschung über die Impffähigkeit als gravierenden Verstoß gegen die nebenvertraglichen Pflichten der Krankenschwester. Entscheidend für das Gericht war der durch die Täuschung entstandene, nicht wiedergutzumachende Vertrauensbruch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin. Ob die Krankenschwester tatsächlich an ihre Impfunfähigkeit glaubte oder sich mit der Vorlage des gefälschten Attests strafbar gemacht hat, war für das Urteil nebensächlich. Vielmehr war ausschlaggebend, dass sie den Eindruck erweckte, ärztlich untersucht und für impfuntauglich befunden worden zu sein.

Ein Grundsatzurteil: Die Entbehrlichkeit der Abmahnung

In einem bemerkenswerten Aspekt des Urteils stellte das BAG klar, dass in diesem speziellen Fall keine Abmahnung erforderlich war, bevor die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Diese Entscheidung, die auch in einer Parallelentscheidung vom selben Tag (Urteil vom 14.12.2023 – 2 AZR 66/23) bekräftigt wurde, betont die Schwere der Pflichtverletzung. Die Erfurter Richter erklärten, dass eine aktive, selbst wenn nur versuchte, Täuschung über eine ärztlich festgestellte Impfunfähigkeit eine Pflichtverletzung darstellt, die so schwerwiegend ist, dass sie eine Abmahnung entbehrlich macht. Ein Arbeitgeber muss, so die Richter, eine solche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten auch bei einem erstmaligen Vorkommen nicht tolerieren.

Fazit

Das Urteil des BAG setzt einen klaren Präzedenzfall in der deutschen Arbeitsrechtsprechung. Es verdeutlicht, dass Ehrlichkeit und Vertrauen grundlegende Säulen eines jeden Arbeitsverhältnisses sind. Die Entscheidung zeigt auf, dass bei einem gravierenden Bruch dieser Grundwerte durch Täuschung oder Betrug, selbst unter Berufung auf persönliche Überzeugungen oder Ängste, mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen ist. Dieses Urteil sendet ein starkes Signal aus, dass die Integrität des Einzelnen und die Sicherheit der Gemeinschaft in sensiblen Arbeitsbereichen wie dem Gesundheitswesen unantastbar bleiben müssen.