Gerichtsentscheidung zum umstrittenen Kündigungsfall eines Trainees nach Betriebsfeier-Zwischenfall


Der Sachverhalt des schönstes Falles 2023:

Der Streitfall zwischen einem Aufzugunternehmen und einem seiner Trainees, der eine fristlose Kündigung erhielt, zieht mediale Aufmerksamkeit auf sich. Der Trainee, aktiv im Verkauf seit dem 1. Januar 2021, wurde nach einem Vorfall auf einer Firmentrainee-Feier am Kölner Rhein-Ufer, bei dem er sich bis auf die Unterhose entkleidete und um ein Partyschiff schwamm, fristlos entlassen. Das Verhalten des Klägers an besagtem 9. September 2022 wurde vom Unternehmen als massive Störung des Betriebsfriedens und als potenzielle Gefährdung aufgrund der starken Rheinströmungen und des regen Schiffsverkehrs angesehen.

Obgleich das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben hatte, warf das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der mündlichen Verhandlung ein anderes Licht auf den Fall und markierte das Verhalten des Klägers als Pflichtverletzung. Dennoch argumentierte das Gericht, dass eine vorherige Abmahnung anstelle der Kündigung das geeignete Mittel gegenüber dem Kläger hätte sein müssen.

Ergebnis der Verhandlung und Einigung der Parteien

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf lehnte den Auflösungsantrag des Unternehmens gemäß § 9 KSchG ab, unter anderem mit der Begründung, dass eine vorangegangene Ermahnung des Klägers bezüglich eines separaten Vorfalls im Juni 2022, bei dem er mit einem Deko-Plastikflamingo getanzt hatte, das Potential für eine künftige positive Zusammenarbeit andeutete. Auf Vorschlag der Kammer gingen beide Parteien einen Vergleich ein: Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, die Erteilung einer Abmahnung für die Störung der Betriebsfeier und die Bescheinigung der Fremdgefährdung durch sein Bad im Rhein, sowie die Zustimmung des Klägers zur Aktennotiz dieser Abmahnung in seiner Personalakte. Damit wurde der Rechtsstreit beigelegt. Der Kläger wird seine Tätigkeit am 24. Juli 2023 wiederaufnehmen.

Zusammengefasst veranschaulicht der Fall eine wichtige Rechtsprechung in Hinblick auf die Kündigungsschutzrechte von Angestellten und betont die Notwendigkeit vorheriger Abmahnungen bei Pflichtverletzungen. Die Wiederaufnahme des Trainees verdeutlicht, dass eine einmalige Fehlhandlung nicht zwangsläufig das Ende einer beruflichen Laufbahn bedeuten muss, sofern das Unternehmen und der betroffene Mitarbeiter zu einer konstruktiven Lösung bereit sind.