Lohnfortzahlung bei Corona-Erkrankung trotz fehlender Impfung

Das Thema der Entgeltfortzahlung bei durch COVID-19 bedingter Quarantäne eines ungeimpften Arbeitnehmers wurde vor kurzem durch ein richtungsweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm adressiert. In einem beachtenswerten Fall ging es um einen Produktionsmitarbeiter in der kunststoffverarbeitenden Industrie, der aufgrund einer COVID-19-Erkrankung unter behördliche Quarantäne gestellt wurde. Das LAG Hamm sprach dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer der Quarantäne zu und begründete dies mit dem fehlenden Verschulden der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) § 3 Abs. 1 S.1. Diese Entscheidung könnte weitrechende Auswirkungen auf die Handhabung ähnlicher Fälle in Deutschland haben und bietet eine hilfreiche Orientierung für Angestellte und Arbeitgeber gleichermaßen.

Lohnfortzahlung bei Krankheit trotz fehlender Impfung

Im Januar 2022 trat für den betroffenen Arbeitnehmer eine Quarantäneanordnung in Kraft, nachdem er positiv auf das Coronavirus getestet worden war. Trotz seines Ungeimpftstatus befürwortete das LAG Hamm das Recht des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung, da nicht nachweisbar war, dass eine Impfung mit Sicherheit die Infektion verhindert hätte. Nicht zuletzt, da zu jenem Zeitpunkt auch vollständig Geimpfte von sogenannten Impfdurchbrüchen betroffen waren – insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung der Omikron-Variante des Virus.

Dem Arbeitnehmer, der infolge seiner COVID-19-Erkrankung und der entsprechenden Quarantäneanweisungen nicht in der Lage war, seiner Arbeit nachzugehen, wurde von seinem Arbeitgeber für die Tage der Quarantäne der Lohn nicht ausgezahlt. Dieser argumentierte, dass nach § 3 Abs. 1 S.1 EFZG eine Entgeltfortzahlung bei selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet werden muss und dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Verweigerung der Impfung selbst verschuldet sei.

Die Notwendigkeit klarer Richtlinien für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit klarer Richtlinien und Arbeitsrechtspraktiken in Fällen von pandemiebedingten Arbeitsausfällen. Während viele Betriebe flexible Arbeitskonzepte wie Homeoffice anbieten können, stehen produktionsabhängige Industrien vor besonderen Herausforderungen. Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht von zu Hause aus erledigen, was den Abzug der Entgelts für die Quarantänezeit zur Folge hatte und letztendlich zu dem Gerichtsurteil führte.

Die Relevanz von Monokausalität bei Arbeitsunfähigkeit

Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf das Prinzip der Monokausalität, wonach die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als alleinige Ursache der Arbeitshinderung angesehen wird. Da die Quarantäne belegt wurde, um die Verbreitung des Virus zu begrenzen und eine direkte Folge seiner Erkrankung war, war sie als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit und nicht als unabhängiger zusätzlicher Grund für den Arbeitsausfall anzusehen.

Impfung und Verschulden bei Corona-bedingter Arbeitsunfähigkeit

Eine zentrale Frage des Falls betraf das potenzielle Verschulden des Arbeitnehmers, das in der Nichtinanspruchnahme der öffentlich empfohlenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus hätte liegen können. Das LAG Hamm widersprach dieser Annahme jedoch, da nicht mit ausreichender Sicherheit belegt werden konnte, dass eine Impfung die spezifische COVID-19-Erkrankung des Arbeitnehmers verhindert hätte. Dies führt zu einer wichtigen Diskussion über die Verantwortung und die Wahlrechte des Einzelnen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und betriebliche Fürsorgepflichten.

Öffnung für Revision: Ein Blick in die Zukunft des Arbeitsrechts

Das LAG Hamm hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, was die Tragweite der Fragestellung und die Möglichkeit einer einheitlichen höchstrichterlichen Klärung verdeutlicht. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber bietet sich die Chance, in Zukunft auf eine stärkere Rechtssicherheit in ähnlich gelagerten Fällen zu hoffen.

Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 24. August 2023, Az. 15 Sa 1033/22


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