Ferienjobs für Schüler und Studenten – Fragen und Antworten

In der Ferienzeit versuchen viele Schüler und Studenten durch Ferienjobs die eigene Kasse ein wenig aufzufüllen, um sich so vielleicht einen besonderen Wunsch zu erfüllen. Aber auch für Unternehmen sind die Ferienjobber wichtig, da sie mit diesen Urlaubsausfälle der Belegschaft zumindest teilweise kompensieren können. Bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten als Ferienjobber sind jedoch einige wichtige Besonderheiten zu beachten:

Fallgruppen:

Zunächst ist bei Ferienjobbern streng nach dem Alter zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hat in diversen Gesetzen Regelungen verankert, durch die Jugendliche und insbesondere Kinder besonderen Schutz genießen. 

Es sind dabei die folgenden Fallgruppen nach dem Alter zu unterscheiden:

1. Fallgruppe: Kinder im Alter von unter 13 Jahren

Kinder im Alter von unter 13 Jahren sind durch den Gesetzgeber besonders geschützt und dürfen grundsätzlich nicht angestellt beschäftigt werden. Damit scheidet auch eine Beschäftigung als Ferienjobber aus. 

2. Fallgruppe: Kinder im Alter von 13-14

Kinder im Alter von 13 oder 14 Jahren können als Ferienjobber beschäftigt werden, unterliegen aber strengen Einschränkungen:

  • die Eltern müssen der Tätigkeit zustimmen;
  • es muss sich um leichte Tätigkeiten handeln, die sowohl körperlich aber auch psychisch geeignet sind;
  • die tägliche Arbeitszeit darf maximal 2 Stunden betragen (3 Stunden in der familiären Landwirtschaft) – es bieten sich beispielsweise Tätigkeiten als Babysitter oder in der Nachhilfe an;
  • die Arbeitszeit darf nicht nach 18 Uhr oder vor 8 Uhr am Morgen angesetzt sein.

3. Fallgruppe: Jugendliche im Alter von 15-17

Im Alter von 15-17 Jahren können Schüler für einen Zeitraum von vier Wochen in den Ferien einen Ferienjob annehmen. Es gelten nur die folgenden (wenigen) Einschränkungen:

  • die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten!
  • die Arbeit darf üblicherweise nicht in der Nacht, also zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und nicht an Samstagen und Sonntagen ausgeführt werden (Ausnahmen in bestimmten Branchen: Beispiel Gastronomie).

4. Fallgruppe: Erwachsene / Volljährige ab 18 Jahren

  • Volljährige können wie jeder andere Arbeitnehmer beschäftigt werden und unterliegen praktisch keinen Einschränkungen.

Bezahlung von Ferienjobbern

Grundsätzlich gilt auch für Ferienjobs der Mindestlohn von aktuell EUR 12,41 (Stand: Januar 2024).

Eine Ausnahme gilt jedoch für alle Ferienjobber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben. In diesen Fällen gilt das Folgende:

  • der Arbeitgeber muss an den Ferienjobber keinen Mindestlohn bezahlen. Der Lohn muss jedoch für die ausgeübte Tätigkeit angemessen sein. Negativbeispiel: Einen minderjährigen Ferienjobber für 4 Euro auf dem Feld Spargel stechen zu lassen, ist sittenwidrig. 
  • es bietet sich an, Ferienjobber sozialversicherungsfrei im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einzustellen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie innerhalb eines Jahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. 

Arbeitsschutz (Jugendarbeitsschutzgesetz)

Minderjährige dürfen nur solche Aufgaben übernehmen, die von Ihnen auch bewältigt werden können. Die Grenzen sind sowohl physisch als auch psychisch zu ziehen.  Nicht erlaubt ist der Einsatz von Jugendlichen nach § 22 JArbSchG mit:

  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  • mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
  • mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
  • mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.

Grundsätzlich verboten ist auch die Akkordarbeit oder der Einsatz eines Ferienjobbers unter Tage!