Kein Masterstudium für Personalräte

Kein Masterstudium für Personalräte – BVerwG urteilt gegen übermäßige Qualifizierung

Kontroverse um Fortbildungskosten für Bremer Personalrat

Ein kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) getroffenes Urteil hat eine kontroverse Debatte über die Notwendigkeit und den Umfang von Fortbildungen für Personalräte entfacht. Im Zentrum der Diskussion stand ein Mitglied des Personalrats der Bremer Feuerwehr, das den Fortbildungskurs „Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung“ an der Universität Bremen besuchen wollte. Die umfassende Weiterbildung, welche eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit verschiedenen Literaturquellen und wissenschaftlichen Forschungsergebnissen beinhaltete, zielte darauf ab, dem Personalvertreter fundierte Kenntnisse in Organisationslehren und Personalentwicklung zu vermitteln. Trotz des bereits absolvierten ersten Moduls des Masterstudiengangs „Arbeit – Beratung – Organisation“ und des erheblichen zeitlichen Aufwands, der in die Fortbildung investiert wurde, lehnte der Dienstherr die Kostenübernahme für das weitere Studium ab. Die daraufhin eingelegten Beschwerden des Personalrats blieben erfolglos.

BVerwG-Urteil: Keine wissenschaftliche Tiefe für Personalratstätigkeit erforderlich

Das BVerwG stellte in seinem Urteil klar, dass zwar der Personalrat prinzipiell in eigener Kompetenz über den Fortbildungsbedarf seiner Mitglieder entscheidet, die Qualifizierung jedoch dem Sinn und Zweck des § 39 Abs. 5 Satz 1 BremPVG entsprechen muss. Dies bedeutet, dass Fortbildungen dazu dienen sollen, den Personalräten jene Kenntnisse zu vermitteln, die für die Ausführung ihrer Tätigkeit essenziell sind. Laut Ansicht des Gerichts übersteigt ein Studium jedoch bei Weitem den erforderlichen Rahmen. Die vom 5. Senat des BVerwG vorgebrachte Argumentation stützt sich insbesondere auf die praktische Ausrichtung der Personalratstätigkeit. Wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden seien für die gewöhnliche Arbeit eines Personalvertreters nicht erforderlich. Stattdessen müsse die Fortbildung praxisnahe und anwendungsbereite Lehrinhalte bieten, um die Personalräte in die Lage zu versetzen, ihre Beteiligungsrechte im Interesse der Beschäftigten sachgerecht auszuüben.

Das Gericht betonte zudem die zeitlichen Erfordernisse, die mit einem Studium einhergehen. Gemäß § 39 Abs. 6 BremPVG wird von einem normalen Bildungsaufwand von vier Wochen pro Jahr ausgegangen. Diese Vorgabe sei zwar nicht absolut, verdeutliche jedoch, dass der Gesetzgeber den Bildungsbedarf grundsätzlich als durch diese Zeitspanne gedeckt ansieht. Folglich wurde das Bestreben des Personalratsmitglieds, ein umfangreiches und zeitintensives Studium zu absolvieren, als nicht gerechtfertigt angesehen.

Das Urteil des BVerwG setzt somit einen präzedenzfall für die Beurteilung der Angemessenheit von Fortbildungen für Personalräte und verdeutlicht die Notwendigkeit einer praxisorientierten und an den tatsächlichen Bedürfnissen der Arbeit des Personalrats ausgerichteten Weiterbildung. Die Diskussion über die geeignete Balance zwischen theoretischem Wissen und praktischer Anwendbarkeit in der Fortbildung von Personalvertretern wird durch dieses Urteil zweifellos weiter angeregt.


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