AGG Entschädigung

Jurastudent scheitert mit AGG Entschädigungsklagen

Ein Jurastudent, der versuchte, durch das sogenannte AGG-Hopping finanzielle Entschädigungen zu erlangen, ist in einer aktuellen Entscheidung des LAG Hamm gescheitert. Dieser Fall wirft Licht auf die Praxis des AGG-Hoppings und die juristischen Grenzen, die dabei zu beachten sind.

AGG-Hopping: Grenzen der Rechtsausübung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Diskriminierung am Arbeitsplatz verhindern, bietet jedoch auch Potenzial für Missbrauch, wie der Fall des Jurastudenten zeigt. Der Student hatte sich wiederholt auf Stellen als “Sekretärin” oder “Bürokauffrau” beworben, um anschließend Entschädigungsklagen wegen Diskriminierung als Mann zu erheben. Dieses Vorgehen ist als AGG-Hopping bekannt und wird zunehmend von den Gerichten kritisch beurteilt.

Fallbeispiel: Jurastudent beim LAG Hamm

Im konkreten Fall bewarb sich der Student auf eine Stelle in einer 170 Kilometer entfernten Stadt. Seine Bewerbungsunterlagen wiesen jedoch deutliche Mängel auf, darunter Rechtschreib- und Grammatikfehler. Nach der Absage klagte er auf Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung. Das Arbeitsgericht Dortmund und das Landesarbeitsgericht Hamm wiesen die Klage jedoch als rechtsmissbräuchlich zurück. Diese Entscheidung basierte auf der Einschätzung, dass der Student sich bewusst in eine Position gebracht hatte, um die rechtlichen Möglichkeiten des AGG zu missbrauchen.

Rechtsmissbrauch und AGG-Hopping

Das LAG Hamm betonte in seinem Urteil die systematische und zielgerichtete Vorgehensweise des Klägers. Er hatte sich ausschließlich auf geschlechtsspezifisch ausgeschriebene Stellen beworben und dabei seine Bewerbungsunterlagen absichtlich so gestaltet, dass eine Absage wahrscheinlich war. Dieses Vorgehen wurde als treuwidrig und somit als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB eingestuft. Weiterhin wurde hervorgehoben, dass der Student sein Verhalten im Laufe der Zeit an die Rechtsprechung zum AGG-Hopping angepasst hatte, ohne jedoch substantielle Gründe für seine Eignung für die jeweiligen Stellen vorzubringen.

Fazit: Juristische und ethische Implikationen

Der Fall des Jurastudenten ist ein deutliches Beispiel dafür, wie das AGG, das eigentlich dem Schutz vor Diskriminierung dient, für eigennützige Zwecke missbraucht werden kann. Dieses Urteil des LAG Hamm setzt ein klares Signal gegen derartige Praktiken und zeigt die Grenzen des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auf. Unternehmen und Arbeitgeber müssen sich zwar weiterhin der Verpflichtungen aus dem AGG bewusst sein, können jedoch auch darauf vertrauen, dass die Gerichte offensichtlichen Missbrauch des Gesetzes nicht unterstützen. Für Rechtssuchende bedeutet dies, dass sie ihre Rechte im Rahmen des AGG sorgfältig und legitim nutzen sollten, da rechtsmissbräuchliche Strategien zunehmend von den Gerichten erkannt und abgelehnt werden.

Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer ausgewogenen und fairen Anwendung des AGG und warnt vor dem Missbrauch von Rechtsmitteln in einer Weise, die dem eigentlichen Zweck des Gesetzes zuwiderläuft. Es zeigt, dass das juristische System in der Lage ist, solche Missbrauchsfälle zu identifizieren und entsprechend zu handeln, um die Integrität des Rechtssystems zu wahren.

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Entlassene Mitarbeiter vor Arbeitsstätte

Sozialauswahl auch bei der Abwicklung im Insolvenzverfahren entscheidend!

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Entscheidet über Unwirksame Kündigung in Insolvenzfall

Einleitung des Insolvenzverfahrens und Folgen für die Belegschaft

Im Februar 2012 begann die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Aluminiumgussteilhersteller, der zuletzt fast 600 Mitarbeiter beschäftigte. Am 1. März 2022 leitete das Unternehmen, das unter finanziellen Schwierigkeiten litt, ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ein. Nachdem die Verhandlungen für einen Interessenausgleich am 24. November 2022 gescheitert waren, beantragte der Arbeitgeber die Genehmigung für betriebsbedingte Kündigungen, die auch schwerbehinderte Menschen und Elternzeitnehmende betrafen. Das Unternehmen bot den Mitarbeitenden die Möglichkeit, in eine Transfergesellschaft zu wechseln, und kündigte im Dezember 2022 die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse, außer denen des Abwicklungsteams.

Kündigungsschutzklage des Klägers und Gerichtsentscheidungen

Der Kläger, der ab dem 1. Januar 2023 freigestellt wurde, reichte eine Kündigungsschutzklage ein, die sowohl vom Arbeitsgericht Solingen als auch vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf stattgegeben wurde. Die Kündigung des Klägers, geplant für den 31. März 2023, wurde aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Sozialauswahl für ungültig erklärt. Das Gericht stellte fest, dass die Sozialauswahl methodische Fehler aufwies, insbesondere in der Bildung der Vergleichsgruppen. Der Arbeitgeber hatte die Auswahl anhand der ursprünglich ausgeübten Tätigkeiten getroffen, anstatt die für das Abwicklungsteam erforderlichen Aufgaben zu berücksichtigen. Eine fehlerhafte Sozialauswahl führte zur Unwirksamkeit der Kündigung, und der Arbeitgeber konnte diese Vermutung auch in der Berufungsinstanz nicht entkräften.

Schlussbetrachtung:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen und erklärte die Kündigung aufgrund der fehlerhaften Sozialauswahl für unwirksam. Zahlungsansprüche des Klägers in der Berufungsinstanz blieben jedoch erfolglos. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Der Fall hebt die Bedeutung einer korrekten Sozialauswahl bei Kündigungen im Rahmen von Insolvenzverfahren hervor und dient als Mahnung für Unternehmen, die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Entlassungen genau zu beachten.


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Schwerbehinderter Bewerber muss nicht eingeladen werden.

Kirchenkreise und Schwerbehinderung: BAG-Entscheidung zu Bewerbungspflichten

Kontroverse um Einladungspflicht bei Kirchenkreis-Bewerbungen

In einer interessanten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass ein evangelischer Kirchenkreis nicht den gleichen Verpflichtungen wie ein öffentlicher Arbeitgeber unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Einladung von schwerbehinderten Bewerbern zu Vorstellungsgesprächen. Diese Entscheidung wirft ein neues Licht auf die Diskriminierungsvorwürfe und die rechtlichen Verpflichtungen kirchlicher Arbeitgeber in Deutschland, was SEO-relevante Stichworte wie “Kirchenkreis”, “BAG-Entscheidung”, und “Bewerbungspflichten” in den Vordergrund rückt.

Der Fall dreht sich um einen schwerbehinderten Mann, der seine Behinderung in der Bewerbung offengelegt hatte, aber trotzdem nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Nachdem er aufgrund dieser Nichtberücksichtigung rechtliche Schritte eingeleitet hatte, bestätigte der 8. Senat des BAG, dass der Kirchenkreis, als eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht denselben Anforderungen unterliegt wie staatliche Arbeitgeber. Interessanterweise erweitert diese Entscheidung die Diskussion um Arbeitsrecht und Diskriminierungsschutz, indem sie die einzigartige Position kirchlicher Körperschaften in Deutschland hervorhebt.

Die rechtlichen Feinheiten: Kirchenkreise versus öffentliche Arbeitgeber

Das Urteil (vom 25. Januar 2024 – 8 AZR 318/22) des Bundesarbeitsgerichts stellt einen wichtigen Wendepunkt in der Interpretation des § 165 S. 3 SGB IX dar, welcher die Einladungspflicht zu Vorstellungsgesprächen für schwerbehinderte Bewerber bei öffentlichen Arbeitgebern festlegt. Während diese Regelung als ein wesentliches Instrument gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz gilt, macht das BAG deutlich, dass kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden.

Die Richter argumentierten, dass solche kirchlichen Körperschaften primär kirchliche Aufgaben erfüllen und damit in ihrer Natur eher den privaten Arbeitgebern ähneln, die ebenfalls nicht unter die Einladungspflicht fallen. Dieses Verständnis unterstreicht die autonome Stellung der Kirche und ihrer Einrichtungen im deutschen Rechtssystem, was wiederum Fragen bezüglich der Balance zwischen Autonomie und dem Schutz von schwerbehinderten Bewerbern aufwirft.

Fazit

Die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unterstreicht die Komplexität des Arbeitsrechts, insbesondere in Bezug auf die Unterscheidung zwischen öffentlichen und kirchlichen Arbeitgebern. Während die Intention, schwerbehinderte Bewerber zu schützen, klar im Gesetz verankert ist, zeigt dieser Fall, dass die Anwendung dieser Gesetze nicht immer geradlinig ist und von der Natur des Arbeitgebers abhängt. Für SEO-Strategien ist dieser Fall besonders relevant, da er Schlüsselbegriffe wie “Schwerbehinderung”, “Kirchenkreis”, “BAG-Entscheidung”, und “Arbeitsrecht” in den Mittelpunkt rückt und somit eine breite Resonanz in Suchmaschinen erwarten lässt.


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