Manager Im Homeoffice

Homeoffice-Widerruf unbillig: Manager darf weiter von zu Hause arbeiten

Ein Projektmanager eines Automobilzulieferers darf weiterhin im Homeoffice arbeiten, obwohl sein Arbeitgeber den Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis und eine Versetzung an einen 500 Kilometer entfernten Arbeitsplatz angeordnet hatte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln erklärte diese Entscheidung für unbillig und rückte das Interesse des Arbeitnehmers an seinem bisherigen Arbeitsmodell in den Fokus.

Hintergrund: Langjährige Homeoffice-Tätigkeit und Versetzungsentscheidung

Der heute 55-jährige Manager arbeitete über drei Jahre lang zu 80 % im Homeoffice und betreute Kunden des Automobilzulieferers. Laut Arbeitsvertrag war sein Einsatzort projektabhängig innerhalb der gesamten Unternehmensgruppe. Nach der Schließung seines bisherigen Heimatstandorts entschied die Arbeitgeberin, die Homeoffice-Erlaubnis zu widerrufen und den Manager an einen 500 Kilometer entfernten Standort zu versetzen. Alternativ wurde ihm eine Änderungskündigung ausgesprochen.

Der Projektmanager lehnte dies ab, bot jedoch an, weiterhin aus dem Homeoffice zu arbeiten. Seine Klage gegen die Versetzung und die Änderungskündigung hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Köln Erfolg.

Urteil: Grenzen des billigen Ermessens überschritten

Das LAG Köln entschied, dass die Versetzung des Managers an den entfernten Standort die Grenzen des billigen Ermessens nach § 106 Gewerbeordnung überschreite (Urteil vom 11.07.2024 – 6 Sa 579/23). Der Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis sei nicht durch überwiegende sachliche Interessen der Arbeitgeberin gerechtfertigt. Die Richterinnen und Richter betonten das „erhebliche Bestands- und Ortsinteresse“ des Managers, das durch seine langjährige Tätigkeit im Homeoffice und seine familiären, logistischen und sozialen Bindungen begründet sei.

Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Kontakt des Managers zu Kundinnen und Kunden hauptsächlich projektbezogen vor Ort oder über Telefon und Computer erfolge. Die Arbeitgeberin konnte nicht nachweisen, warum eine Anwesenheit im Betrieb zwingend erforderlich sei.

Änderungskündigung ebenfalls unwirksam

Auch die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung wurde als unwirksam eingestuft. Laut LAG fehlte es an dringenden betrieblichen Erfordernissen gemäß § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung, die den Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis rechtfertigen könnte, sei im Vortrag der Arbeitgeberin nicht ersichtlich gewesen.

Auswirkungen des Urteils

Das Urteil des LAG Köln stärkt die Position von Arbeitnehmern, die im Homeoffice arbeiten. Es zeigt, dass Arbeitgeber sachliche und nachvollziehbare Gründe vorweisen müssen, um eine bestehende Homeoffice-Regelung zu widerrufen. Familiäre und soziale Bindungen sowie langjährige Homeoffice-Erfahrung können entscheidende Faktoren sein, um ein „Bestands- und Ortsinteresse“ der Arbeitnehmer zu begründen. Dieses Urteil könnte zukünftig als wichtige Orientierung bei ähnlichen Streitfällen im Arbeitsrecht dienen.

Dfb Frauen Fußball

Mehr Schutz für schwangere Fußballerinnen und Mütter im Profisport

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) stärkt die Rechte von schwangeren Spielerinnen und Müttern im Spitzenfußball. Künftig sind die globalen Mindeststandards der FIFA, die bessere Arbeitsbedingungen für Spielerinnen und Trainerinnen gewährleisten, fest in den DFB-Statuten verankert. Damit ergänzt der Verband den bestehenden Schutz durch nationale arbeitsrechtliche Regelungen.


Neuer Mutterschutz im Profi-Fußball: Rechte und Pflichten für Vereine

Im Mittelpunkt der neuen DFB-Regeln steht der umfassende Schutz von Vertragsspielerinnen und lizenzierten Trainerinnen während Schwangerschaft, Elternzeit oder Adoption. Neben den gesetzlichen Ansprüchen auf Mutterschutz und Familienurlaub sind Vereine verpflichtet, Spielerinnen und Trainerinnen nach einer Auszeit nahtlos wieder in den Spielbetrieb zu integrieren. Dazu gehören eine angemessene medizinische Betreuung sowie die Fortzahlung der vollen vertraglichen Vergütung.

Zusätzlich sichern die neuen Regularien Schwangeren das Recht zu, weiterhin für ihren Verein aktiv zu sein – ohne Benachteiligung oder Vertragskündigung. Sollte ein Verein dennoch den Vertrag beenden, wird eine Entschädigung fällig.

Auch die Gesundheit und Bedürfnisse von Spielerinnen im Zusammenhang mit ihrem Menstruationszyklus werden künftig stärker berücksichtigt. Frauen können sich mit einem ärztlichen Attest von Trainingseinheiten oder Spielen freistellen lassen, ohne finanzielle Einbußen befürchten zu müssen.


Internationale Beispiele zeigen: Es gibt Nachholbedarf

Der Weg zu mehr Rechtssicherheit für schwangere Fußballerinnen ist lang. Ein prominenter Fall ist die isländische Nationalspielerin Sara Björk Gunnarsdóttir, die 2023 erfolgreich gegen ihren ehemaligen Verein Olympique Lyon klagte. Der Club hatte ihr während der Schwangerschaft Teile ihres Gehalts vorenthalten. Die FIFA entschied, dass Lyon über 80.000 Euro nachzahlen musste.

Die FIFA selbst hatte Ende 2020 neue Regelungen eingeführt, die Spielerinnen weltweit unter anderem einen Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub und Schutz vor Kündigungen bieten. Der DFB betont, dass viele dieser Standards im deutschen Fußball längst etabliert seien. Beispiele wie Almuth Schult, Melanie Leupolz oder Svenja Huth zeigen, dass eine Vereinbarkeit von Profifußball und Mutterschaft im deutschen Nationalteam gelebt wird.


Fazit: Ein Schritt in Richtung Gleichberechtigung

Mit den neuen Regeln setzt der DFB ein deutliches Zeichen für die Gleichstellung im Fußball. Sie schaffen nicht nur mehr Sicherheit und Fairness für Spielerinnen und Trainerinnen, sondern senden auch ein Signal, dass Familie und Profisport vereinbar sind. Damit wird Deutschland einmal mehr zum Vorreiter für Frauenrechte im internationalen Fußball.


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