Manager Im Homeoffice

Homeoffice-Widerruf unbillig: Manager darf weiter von zu Hause arbeiten

Ein Projektmanager eines Automobilzulieferers darf weiterhin im Homeoffice arbeiten, obwohl sein Arbeitgeber den Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis und eine Versetzung an einen 500 Kilometer entfernten Arbeitsplatz angeordnet hatte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln erklärte diese Entscheidung für unbillig und rückte das Interesse des Arbeitnehmers an seinem bisherigen Arbeitsmodell in den Fokus.

Hintergrund: Langjährige Homeoffice-Tätigkeit und Versetzungsentscheidung

Der heute 55-jährige Manager arbeitete über drei Jahre lang zu 80 % im Homeoffice und betreute Kunden des Automobilzulieferers. Laut Arbeitsvertrag war sein Einsatzort projektabhängig innerhalb der gesamten Unternehmensgruppe. Nach der Schließung seines bisherigen Heimatstandorts entschied die Arbeitgeberin, die Homeoffice-Erlaubnis zu widerrufen und den Manager an einen 500 Kilometer entfernten Standort zu versetzen. Alternativ wurde ihm eine Änderungskündigung ausgesprochen.

Der Projektmanager lehnte dies ab, bot jedoch an, weiterhin aus dem Homeoffice zu arbeiten. Seine Klage gegen die Versetzung und die Änderungskündigung hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Köln Erfolg.

Urteil: Grenzen des billigen Ermessens überschritten

Das LAG Köln entschied, dass die Versetzung des Managers an den entfernten Standort die Grenzen des billigen Ermessens nach § 106 Gewerbeordnung überschreite (Urteil vom 11.07.2024 – 6 Sa 579/23). Der Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis sei nicht durch überwiegende sachliche Interessen der Arbeitgeberin gerechtfertigt. Die Richterinnen und Richter betonten das „erhebliche Bestands- und Ortsinteresse“ des Managers, das durch seine langjährige Tätigkeit im Homeoffice und seine familiären, logistischen und sozialen Bindungen begründet sei.

Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Kontakt des Managers zu Kundinnen und Kunden hauptsächlich projektbezogen vor Ort oder über Telefon und Computer erfolge. Die Arbeitgeberin konnte nicht nachweisen, warum eine Anwesenheit im Betrieb zwingend erforderlich sei.

Änderungskündigung ebenfalls unwirksam

Auch die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung wurde als unwirksam eingestuft. Laut LAG fehlte es an dringenden betrieblichen Erfordernissen gemäß § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung, die den Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis rechtfertigen könnte, sei im Vortrag der Arbeitgeberin nicht ersichtlich gewesen.

Auswirkungen des Urteils

Das Urteil des LAG Köln stärkt die Position von Arbeitnehmern, die im Homeoffice arbeiten. Es zeigt, dass Arbeitgeber sachliche und nachvollziehbare Gründe vorweisen müssen, um eine bestehende Homeoffice-Regelung zu widerrufen. Familiäre und soziale Bindungen sowie langjährige Homeoffice-Erfahrung können entscheidende Faktoren sein, um ein „Bestands- und Ortsinteresse“ der Arbeitnehmer zu begründen. Dieses Urteil könnte zukünftig als wichtige Orientierung bei ähnlichen Streitfällen im Arbeitsrecht dienen.