Entlassene Mitarbeiter vor Arbeitsstätte

Sozialauswahl auch bei der Abwicklung im Insolvenzverfahren entscheidend!

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Entscheidet über Unwirksame Kündigung in Insolvenzfall

Einleitung des Insolvenzverfahrens und Folgen für die Belegschaft

Im Februar 2012 begann die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Aluminiumgussteilhersteller, der zuletzt fast 600 Mitarbeiter beschäftigte. Am 1. März 2022 leitete das Unternehmen, das unter finanziellen Schwierigkeiten litt, ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ein. Nachdem die Verhandlungen für einen Interessenausgleich am 24. November 2022 gescheitert waren, beantragte der Arbeitgeber die Genehmigung für betriebsbedingte Kündigungen, die auch schwerbehinderte Menschen und Elternzeitnehmende betrafen. Das Unternehmen bot den Mitarbeitenden die Möglichkeit, in eine Transfergesellschaft zu wechseln, und kündigte im Dezember 2022 die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse, außer denen des Abwicklungsteams.

Kündigungsschutzklage des Klägers und Gerichtsentscheidungen

Der Kläger, der ab dem 1. Januar 2023 freigestellt wurde, reichte eine Kündigungsschutzklage ein, die sowohl vom Arbeitsgericht Solingen als auch vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf stattgegeben wurde. Die Kündigung des Klägers, geplant für den 31. März 2023, wurde aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Sozialauswahl für ungültig erklärt. Das Gericht stellte fest, dass die Sozialauswahl methodische Fehler aufwies, insbesondere in der Bildung der Vergleichsgruppen. Der Arbeitgeber hatte die Auswahl anhand der ursprünglich ausgeübten Tätigkeiten getroffen, anstatt die für das Abwicklungsteam erforderlichen Aufgaben zu berücksichtigen. Eine fehlerhafte Sozialauswahl führte zur Unwirksamkeit der Kündigung, und der Arbeitgeber konnte diese Vermutung auch in der Berufungsinstanz nicht entkräften.

Schlussbetrachtung:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen und erklärte die Kündigung aufgrund der fehlerhaften Sozialauswahl für unwirksam. Zahlungsansprüche des Klägers in der Berufungsinstanz blieben jedoch erfolglos. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Der Fall hebt die Bedeutung einer korrekten Sozialauswahl bei Kündigungen im Rahmen von Insolvenzverfahren hervor und dient als Mahnung für Unternehmen, die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Entlassungen genau zu beachten.


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