Arbeitnehmer mit Kündigung

Virtuelle Aktienoptionen sind Vergütung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass virtuelle Aktienoptionen, die Mitarbeitende von ihrem Arbeitgeber erhalten, Teil der regulären Vergütung sind. Arbeitgeber dürfen deshalb nicht festlegen, dass diese Optionen sofort verfallen, wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt (Urteil vom 19. März 2025 – 10 AZR 67/24).

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dass bereits erworbene („gevestete“) virtuelle Optionen automatisch verloren gehen, sobald Mitarbeitende kündigen. Zudem sollten diese Optionen doppelt so schnell verfallen, wie sie ursprünglich erworben wurden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Diese Praxis erklärte das BAG nun ausdrücklich für unwirksam. Die Richterinnen und Richter betonten, dass virtuelle Aktienoptionen nicht nur als Belohnung für eine längere Betriebszugehörigkeit gedacht seien, sondern auch als Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen gelten. Deshalb dürften sie bei Kündigung nicht einfach gestrichen werden. Die bisherige Praxis berücksichtige die Interessen der Mitarbeitenden nicht angemessen und erschwere unverhältnismäßig deren Entscheidung zur Kündigung.

Zudem stellte das BAG fest, dass auch die Klausel unwirksam sei, nach der Optionen schneller verfallen, als sie erworben wurden. Auch diese Regelung benachteilige ausscheidende Mitarbeitende unangemessen.

Mit diesem Urteil ändert das BAG ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2008.