Hintergrund des Falls
Ein Volljurist bewarb sich auf eine Stelle als Justiziar an der Universität Düsseldorf. Im Rahmen des Auswahlprozesses stieß die Universität über eine Google-Recherche auf seine frühere Verurteilung wegen sogenannten AGG-Hoppings. Daraufhin lehnte die Universität die Bewerbung ab. Problematisch: Der Bewerber wurde nicht über die Recherche informiert – ein Verstoß gegen die Informationspflicht aus Art. 14 DSGVO.
Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sprach dem Bewerber 1.000 Euro Schadensersatz zu. Das BAG bestätigte die Entscheidung und stellte klar:
- Die Entschädigung von 1.000 Euro bleibt ausreichend.
- Keine Feststellungsklage für zukünftige Schäden.
- Schadensersatz nach DSGVO ist ausgleichend, nicht strafend.
Rechtliche Einordnung
1. DSGVO und Informationspflicht
Bewerber müssen über die Nutzung personenbezogener Daten informiert werden. Unterbleibt dies, kann ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz entstehen.
2. Höhe des Schadensersatzes
Die Höhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden. Mehrfache Verstöße erhöhen die Summe nicht automatisch.
3. Kein Anspruch auf Einstellung
Datenschutzverstöße allein führen nicht dazu, dass ein Bewerber die Stelle erhält. Ausschlaggebend bleibt die Eignung nach Art. 33 Abs. 2 GG.
Was bedeutet das für Bewerber?
- Recht auf Transparenz bei Internetrecherchen.
- Schadensersatz möglich – aber begrenzt.
- Kein garantierter Anspruch auf Einstellung.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
- Internetrecherche ist erlaubt, aber Informationspflicht beachten.
- Saubere Dokumentation schützt vor Klagen.
- Compliance im Bewerbungsverfahren ist entscheidend.
Praxisbeispiel
Ein mittelständisches Unternehmen prüfte Bewerberprofile regelmäßig auf Social Media, ohne dies offenzulegen. Nach Hinweis eines Bewerbers drohte eine Klage. Durch rechtzeitige Anpassung der Bewerbungsprozesse konnte ein Verfahren vermieden werden.
Fazit
Das Urteil des BAG zeigt: DSGVO Schadensersatz im Bewerbungsverfahren ist möglich, bleibt aber in der Höhe begrenzt. Arbeitgeber sollten ihre Prozesse anpassen, Bewerber ihre Rechte kennen.