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Zeugnis und Zwischenzeugnis

Nach § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich das Recht auf ein Zeugnis. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf das Endzeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch auf das Zwischenzeugnis.

Anspruch auf Zwischenzeugnis

In der dynamischen Arbeitswelt von heute ist es nicht ungewöhnlich, dass Arbeitnehmer ihre Karriereentwicklung aktiv gestalten und nach Möglichkeiten suchen, ihren beruflichen Werdegang zu dokumentieren und zu fördern. Ein Instrument, das in diesem Zusammenhang oft zur Sprache kommt, ist das Zwischenzeugnis. Doch besteht ein rechtlicher Anspruch darauf? In diesem Artikel beleuchten wir die Situation in Deutschland und klären, unter welchen Umständen Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis anfordern können und welche Bedeutung es für die berufliche Laufbahn hat.

Was ist ein Zwischenzeugnis?

Ein Zwischenzeugnis ist ein Arbeitszeugnis, das während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. Es dient dazu, die Leistung und das Verhalten eines Mitarbeiters zu dokumentieren, ähnlich wie ein Endzeugnis, jedoch ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Zwischenzeugnisse können aus verschiedenen Gründen angefordert werden, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, nach dem Abschluss eines wichtigen Projekts oder als Teil der Bewerbungsunterlagen für eine neue Position.

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses

Allerdings ist die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

1. Berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers:

Ein Zwischenzeugnis wird in der Regel nur dann ausgestellt, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Dazu zählen berufliche Veränderungen wie eine bevorstehende Bewerbung, ein Vorgesetztenwechsel, oder auch die Beendigung eines bedeutenden Projekts.

2. Keine Missbräuchliche Anforderung:

Das Anfordern eines Zwischenzeugnisses sollte nicht missbräuchlich erfolgen. Ein Anspruch besteht beispielsweise nicht, wenn der Arbeitnehmer in kurzen Abständen wiederholt ein Zwischenzeugnis verlangt, ohne dass sich die Umstände wesentlich geändert haben.


Inhalt und Form des Zwischenzeugnisses:

Das Zwischenzeugnis muss, wie das Endzeugnis, wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein. Es sollte Aussagen zur Art und Dauer der Beschäftigung, zu den Aufgaben sowie zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers enthalten. Arbeitgeber sind gehalten, eine ausgewogene Bewertung zu geben, die dem Arbeitnehmer keine unnötigen Hindernisse in seinem weiteren Berufsweg bereitet.

Lesen Sie auch:

  • Zeugnisnote
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