Es ist ein großer Irrglaube, dass man im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf Abfindung klagt. Richtig ist vielmehr, dass die Klage regelmäßig die Feststellung verfolgt, dass die gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung rechtswidrig ist und deshalb ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers besteht.
Nur wenn das Arbeitsgericht im Prozessverlauf feststellt, dass das Arbeitsverhältnis offensichtlich so zerrüttet ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine der Parteien nicht mehr zumutbar ist, kommt eine Abfindung in Betracht. Dabei liegt die Höhe der Abfindung jedoch in der Entscheidung des Gerichts bzw. liegt im Verhandlungsgeschick der Parteien.
Durchgesetzt hat sich jedoch die so genannte Daumenregel, wonach der Arbeitnehmer für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung erhält.
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